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Arbeitsschutz

Arbeitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung - Rechtsgrundlagen

1. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV)

wichtige Inhalte

  • Einordnung der Biostoffe in Risikogruppen und der Schutzmaßnahmen in entsprechende Schutzstufen

 

  • Pflichten des Arbeitgebers, z.B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (betrifft auch Einbeziehung von praktischen TÄ und Hilfskräften in die amtliche Tierseuchenbekämpfung)

 

  • Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen hat der Arbeitgeber gemäß § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV) für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dazu gehören insbesondere:
    • die arbeitsmedizinische Beurteilung der Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen
    • die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten
    • spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (mit Erstuntersuchung vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, und Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit) ,...

 

  • Die Durchführung der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach BioStoffV hat der Arbeitgeber i.d.R. durch einen sog. bestellten Betriebsarzt sicherzustellen.
  •  
  • Die notwendigen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung beim Einsatz unter Atemschutz (sog. G26 Vorsorgeuntersuchung) durch den Betriebsarzt sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu veranlassen


Muster einer Betriebsanweisung gem. § 14 BioStoffV hinsichtlich Geflügelpest


2. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) des Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
(Umsetzung der BioStoffV)

Übersicht über den Stand der Technischen Regeln und Beschlüsse für Biologische Arbeitsstoffe des ABAS

 

Arbeitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung – Dokumente sächsischer Behörden1)

Schutzausrüstung und insbesondere Atemschutzmasken für Veterinärämter im Falle der Geflügelpest – Schreiben des RP Dresden (Abt. Arbeitsschutz)vom 25.10.20051)

Klassische Geflügelpest, Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit infizierten bzw. ansteckungsverdächtigem Geflügel – Schreiben des SMS vom 01.11.20051)

Versorgung mit antiviralen Medikamenten in Sachsen (Influenzapandemie bzw. auf Geflügel beschränktes Seuchengeschehen) – Schreiben des SMS vom 25.11.20051)

Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (HPAI) – Merkblatt des SMWA (übersandt mit E-Mail des SMS vom 05.03.2008)1)

 

1) Die Aktualität der hier hinterlegten Schreiben kann nicht garantiert werden und ist ggf. bei der ausstellen Behörde bzw. deren Rechtnachfolge zu hinterfragen

Arbeitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung – Dokumente anderer Bundesländer1)

Broschüre "Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung - Tötung von Hausgeflügel aus besonderem Anlass" des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

 

1) Die Aktualität der hier hinterlegten Dokumente kann nicht garantiert werden und ist ggf. bei der ausstellen Behörde bzw. deren Rechtnachfolge zu hinterfragen

Arbeitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung – Leitlinien, Empfehlungen sowie weiterführende Links

GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund / Länder (Behördenzugang muss beim jeweiligen Ländervertreter beantragt werden)

Informationen zu Impfungen und zur prophylaktischen antiviralen Behandlung gegen Influenza auf der Homepage des Robert Koch-Institutes (--> Infektionskrankheiten A-Z --> Geflügelpest)


"Antivirale Therapie und Prophylaxe der Influenza" - Empfehlungen der Paul-Ehrlich-Gesellschaft (übersandt mir E-Mail des SMS vom 22.12.2005– dort auch Hinweis zur Virustatikaversorgung in SN im GP-Fall)

Informationen des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) über arbeitsmedizinische und verbraucherschutzrelevante Aspekte