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Fischseuchen

Rechtsgrundlagen Fischseuchen - allgemeiner Hinweis

Achtung: hier berücksichtigt werden nur die für Sachsen relevanten Fischseuchen

  • Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
  • Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
  • Koi-Herpesvirus 1-Infektion (KHV)

Rechtsgrundlagen Fischseuchen EU

Wichtige Inhalte zu Wassertieren im  AHL (hier in Vetlex) 

Teil IV (Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringungen)

Titel II Wassertiere und von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Kapitel 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse

  • Abschnitt 1 Registrierung von Aquakulturbetrieben Art. 172 ff
  • Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben Artikel 176 ff
  • Abschnitt 3 Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen Artikel 185
  • Abschnitt 4 Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit Artikel 186

Kapitel 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union

  • Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Verbringungen Artikel 191 ff
  • Abschnitt 2 Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind Artikel 196 ff
  • Abschnitt 3 Für den Menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere Artikel 201 ff
  • Abschnitt 4 Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und Zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen Artikel 203 ff
  • Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen Artikel 208 ff
  • Abschnitt 6 Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten Artikel 219 ff

Kapitel 3 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union Art. 222 ff

 

Kapitel 4 Nationale Maßnahmen Art. 226


Listung nach Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 (hier in Vetlex):

 

Bezeichnung der gelisteten SeucheKategorie der gelisteten SeucheGelistete Arten
Arten und ArtengruppeÜberträgerarten
Virale Hämorrhagische SeptikämieC+D+E1)2)
Infektiöse Hämatopoetische NekroseC+D+E1)2)
Koi-Herpesvirus-InfektionEKarpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio)Goldfisch (Carassius auratus), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella)

 

1) aufgrund der Vielzahl der gelisteten Arten bzw. Artengruppen wird auf den Rechtstext der o. g. Durchführungsverordnung verwiesen

2) aufgrund der Vielzahl der gelisteten Überträgerarten  wird auf den Rechtstext der o. g. Durchführungsverordnung verwiesen

 

Artikel 226 des AHL (hier in Vetlex) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Maßgaben nationale Maßnahmen bezüglich der Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstaben d  innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu ergreifen. Für den Fall, dass diese Maßnahmen die Verbringungen von Wassertieren und von Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, ist die Kommission zu unterrichten und die Kommission muss dies genehmigen. Insofern ist zu abzuwarten, ob die Fischseuchenverordnung  in Bezug auf KHV weiter gelten kann.


Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (hier in Vetlex)


Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (hier in Vetlex)


Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2020/690 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hin-sichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann  (hier in Vetlex)

  • Im Anhang II sind die Seuchen gelistet, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann, bezügl. der o. g. Fischseuchen betrifft dies IHN und VHS

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (hier in Vetlex)


Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (hier in Vetlex)


Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (hier in Vetlex)


Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (hier in Vetlex)

Rechtsgrundlagen Fischseuchen EU - ergänzende Dokumente

Tiergesundheit Wassertiere: Auslegungsfragen zum AHL und zur Anwendbarkeit der Fischseuchen-Verordnung: E-Mail des BMEL vom 19.08.2021 (mir Ergänzungen der LDS) mit Anlage


Infoschreiben „Anwendung des AHL ab 21.04.2021“ Übersicht, Erläuterung und Kommentare in Bezug auf Aquakultur / Wassertiere -  (erstellt von Dr. Kleingeld, LAVES - (Version 8 Stand Juli 2022) übersandt mit E-Mail des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom an die Obersten Landesbehörden


Präsentation zum Vortrag "Der Fisch und das Recht - Was bringt der neue Tiergesundheitsrechtsakt für die Fischseuchenbekämpfung?"
von Dr. Norman Ständer, LÜVA LK Leipzig anlässlich eines Workshops zum AHL an 15.102020 in der LDS


Feststellungsmeldung von Kat. C-Seuchen der Wassertiere in freien Gebieten/Zonen/Kompartimenten (TSN-Meldung)

zur Meldung von IHN und VHS Ausbrüchen im Tierseuchennachrichten-System (TSN) s. Anzeige-, Melde- und Mitteilungspflichten - Dokumente zur Anzeige- und Meldepflicht und zur TSN-Meldung

Rechtsgrundlagen Fischseuchen Bund

Achtung: Bis zur Anpassung des nationalen Rechts durch die Legislative sind Regelungen, die dem EU-Recht entgegenstehen, nicht anzuwenden. Vor diesem Hintergrund sind auch die hier eingestellten ergänzenden Dokumente (Ausführungshinweise u. ä.) kritisch zu betrachten.

 

Zur Anwendbarkeit der Fischseuchen-Verordnung vgl. E-Mail des BMEL vom 19.08.2021 (mir Ergänzungen der LDS) mit Anlage


Fischseuchenverordnung

 


Ausführungshinweise u. ä.:
Ausführungshinweise zur Fischseuchenverordnung (Stand 21.11.2018)
E-Mail Anschreiben der LDD vom 08.02.2010 zur "Urfassung" der Ausführungshinweise (inhaltlich noch aktuell, allerdings betrifft der Bezug auf S. 12 nun S 15 "zu § 23" und der Bezug auf S. 16 nun S. 17 "zu § 27")


amtliche Seuchenfeststellung auf Grundlage der Ergebnisse von Eigenkontrolluntersuchungen nach § 7 Abs. 1 FSV - Schreiben des BMELvom 31.08.2015 

Statusanerkennung nach § 10 FSV ohne vorgeschaltetes Untersuchungsprogramm bei Haltung nicht empfänglicher Arten: Schreiben des BMELV vom 06.10.2011 in Beantwortung einer Anfrage

Auslegung der Fischseuchenverordnung: Abgrenzung von "Aquakulturbetrieb" und "Angelteich": Schreiben des BMELV vom 26.10.2010 

Die Falldefinitionen für anzeigepflichtige und meldepflichtige Tierseuchen einschl. solcher der Aquakultur finden sich unter TSN-Online (TSN-Online1)→ Information → Falldefinitionen

 

1)Der Zugang zu diesen Websites ist nur mit behördlichem TSN-Benutzernamen und TSN-Passwort möglich, diese liegen den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern vor.

Fischseuchen - Regelungen bezüglich der  Anerkennung des Status "seuchenfrei" für Sachsen

 Gem. Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689  (hier in Vetlex) gelten Mitgliedstaaten und Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurden, auch gemäß dieser Verordnung als 

  • frei von VHS, wenn der Status „VHS-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates gewährt wurde;
  • frei von IHN, wenn der Status „IHN-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde

Die KHV unterliegt nicht dem Geltungsbereich der o. g. Verordnung, insoweit gibt es nach dem EU-Recht keine KHV-freien Zonen und  Kompartimente mehr

 

Wassertierseuchen: Durchführung der Rechtsvorschriften

Achtung: Bis zur Anpassung des nationalen Rechts durch die Legislative sind Regelungen, die dem EU-Recht entgegenstehen, nicht anzuwenden. Vor diesem Hintergrund sind auch die hier eingestellten ergänzenden Dokumente (Ausführungshinweise u. ä.) kritisch zu betrachten.

 

Erlass des SMS vom 09.04.2009 mit Anlage 1 (Ausführungshinweise des BMELV zur FSVO1)) und Anlage 2 (Vordruck Genehmigungs- und Registrierungsantrag) (zu Nr. II Buchstabe b) beachte auch Erlass des SMS vom 18.03.2013

1) Aktuelle Ausführungshinweise s. o. unter Rechtsgrundlagen Fischseuchen Bund


Tötung von Fischen bei exotischen und nicht exotischen Fischseuchen: Erlass des SMS vom 15.07.2009

Auslegung der Fischseuchenverordnung in Bezug auf die Bekämpfung der KHV-Infektion: Anlage zum Protokoll einer Dienstberatung mit den LÜVÄ des Direktionsbezirks Dresden in der Landesdirektion Dresden am 16.09.2009

Erfassung von Aquakulturbetrieben in BALVI iP - Erlass des SMS vom 14.06.2012, ergänzender Erlass des vom 29.10.2012, geändert mit Erlass des SMS vom 18.03.2013

Risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung § 7 Fischseuchenverordnung - Anforderung an Qualifikation des Personals: E-Mail des SMS vom 15.03.2013

 

Prophylaxe und Bekämpfung von Fischseuchen in Sachsen - sonstiges

Programme der Sächsischen Tierseuchenkasse / der Sächsischen Tierseuchenkasse und des SMS zur Bekämpfung von Fischseuchen s. Website der Sächsischen Tierseuchenkasse 

Informationen für Teichwirte zur Prävention und Bekämpfung der Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV-I)(KHV1-Infoblatt des SMUL) auf der Website des SMEKUL

 

Vom Fischgesundheitsdienst der Tierseuchenkasse erstellte Checklisten (vorgestellt anlässlich der Amtstierärzte-Fortbildung am 18.09.2023 in Dresden):

Bekämpfung der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN)

Tötungsanordnung nach Feststellung oder bei Verdacht von VHS und/oder IHN:
Erlass des SMS vom 01.08.2006 (vgl. auch Nr. IV des Erlasses des SMS vom 09.04.2009)

Rechtsgrundlagen Fischseuchen EU - ergänzende Dokumente

Tiergesundheit Wassertiere: Auslegungsfragen zum AHL und zur Anwendbarkeit der Fischseuchen-Verordnung: E-Mail des BMEL vom 19.08.2021 (mir Ergänzungen der LDS) mit Anlage

 

Infoschreiben „Anwendung des AHL ab 21.04.2021“ Übersicht, Erläuterung und Kommentare in Bezug auf Aquakultur / Wassertiere -  (erstellt von Dr. Kleingeld, LAVES - (Version 5 Stand 31.05.2021) übersandt mit E-Mail des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom an die Obersten Landesbehörden

 

Präsentation zum Vortrag "Der Fisch und das Recht - Was bringt der neue Tiergesundheitsrechtsakt für die Fischseuchenbekämpfung?"
von Dr. Norman Ständer, LÜVA LK Leipzig anlässlich eines Workshops zum AHL an 15.102020 in der LDS

 

Feststellungsmeldung von Kat. C-Seuchen der Wassertiere in freien Gebieten/Zonen/Kompartimenten (TSN-Meldung)

E-Mail des BMEL vom 12.07.2021