Krisenzentren / Notfallpläne
Rechtsgrundlagen für Krisenzentren / Notfallpläne (Auswahl)
EU-Recht:
Artikel 43 - 45 des AHL (hier in Vetlex)
Bundesrecht:
§ 30 Abs. 2 TierGesG
§ 32 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)
Krisenzentren / Notfallpläne - sächsische Regelungen
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Bekämpfung besonders bedrohlicher Tierseuchen vom 20. Januar 2023 (VwV Landestierseuchenkrisenplan)
Link zur Veröffentlichung in der REVOSax Vorschriftenverwaltung (Nur im Sächsischen Verwaltungsnetz und im Kommunalen Datennetz sichtbar. Bitte auf "HTML-Ansicht" oder "Download PDF" klicken.)
Logistikzentrum, Mobiles Bekämpfungszentrum (MBZ)
Die praktischen Erfahrungen mit Ausbrüchen gefährlicher Tierseuchen in anderen Mitgliedstaaten und Bundesländern zeigen, dass es notwendig ist, dem im Außendienst tätigen Hilfspersonal (praktische Tierärzte die Gebietsuntersuchungen durchführen und Proben nehmen, Tötungstrupps u. ä.) einen zentralen Anlaufpunkt zu bieten, der folgende Funktionen übernehmen soll
Bekanntgabe der Arbeitsaufgaben, Aushändigung der erforderlichen Unterlagen und Materialien (z.B. Probengefäße)
Ausgabe der Hygienekleidung, Wechsel von Straßen- zu Hygienekleidung (entsprechende Lager- und Umkleidemöglichkeiten)
Verpflegung des Hilfspersonals
Möglichkeiten zur Zwischenlagerung entnommener Proben
Entsorgung gebrauchter Hygienekleidung nach Rückkehr
Möglichkeiten zur Körperreinigung und Desinfektion
Die dafür genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen haben somit andere Funktionen als die des "administrativen" Bereichs des Tierseuchenkrisenzentrums.
Dieser Ansatz wird auch mit dem als "Containerdorf" konzipierten gemeinsamen Mobilen Bekämpfungszentrum der Länder verfolgt (MBZ). Es ist jedoch davon auszugehen, dass das MBZ einem betroffenen Kreis – wenn überhaupt – erst nach einigen Tagen zur Verfügung stehen kann und hohe Aktivierungs- und Deaktivierungskosten verursacht. Somit ist jedes LÜVA gut beraten, in seine Planungen mögliche Räumlichkeiten und / oder Standorte einzubeziehen, die diese Funktionen erfüllen können, z.B. Nutzung geeigneter Räumlichkeiten im eigenen Haus (z.B. Kellerbereiche mit entsprechend nutzbaren Räumen und Duschmöglichkeiten, Nutzung eines Feuerwehrtechnischen Zentrums, Nutzung des Katastrophenschutzlagers
Alle Informationen zum MBZ finden Sie im MBZ-Handbuch unter TSN-Online→ Krisenmangement → TSBH → Bund
Literatur / Links
Piontkowski, 2005, Vortag anlässlich des Internationalen Veterinärkongresses des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte in Bad Staffelstein (s. Tagungsbericht)
Koespel, U., Frankemölle, M.: Errichtung und Betrieb eines Tierseuchen-Logistikzentrums, Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle IV/2007, 267-272
Krisenzentren / Notfallpläne - Vorgaben für den „Humanbereich“
Bedrohungen von Menschen durch übertragbare Krankheitserreger:
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für eine Bereitschafts- und Reaktionsplanung zur Bekämpfung außergewöhnlicher Gefahren und Schadenslagen durch Bedrohungen von Menschen mit Infektionserregern (VwV Bereitschafts- und Reaktionsplanung – VwV BRP)