Einsatz praktizierender Tierärzte im Tierseuchenfall
Einsatz praktizierender Tierärzte im Tierseuchenfall
Einsatz praktizierender Tierärzte im Tierseuchenfall - Rechtsgrundlagen
Übertragung von Aufgaben und Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten, Hinzuziehung von Sachverständigen - s. § 6 SächsAGTierGesG
Einsatz praktizierender Tierärzte im Tierseuchenfall - Kosten
Davon abweichend können – mit Zustimmung der Landestierärztekammer - Überschreitungen und Unterschreitungen von der GOT vereinbart werden (§ 4 GOT).
Eine entsprechende Unterschreitung wurde in der Rahmenempfehlung hinsichtlich des Einsatzes von Tierärzten / Tierärztinnen im Tierseuchenkrisenfall vom 01.03.2006 zwischen der Sächsischen Landestierärztekammer, dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und den sächsischen Vertretern der Bundesverbände der praktischen und der beamteten Tierärzte (BpT und BbT) vereinbart. Dies wurde der Staatsministerin für Soziales, den Oberbürgermeistern, Landräten, Regierungspräsidenten, Präsidenten des Sächs. Städte- und Gemeindetages und Sächs. Landkreistages mit Schreiben der SLTÄK vom 14.03.2006 mitgeteilt. Im Jahr 2014 ergab sich die Notwendigkeit der Aktualisierung der Rahmenempfehlung aufgrund der neuen Rechtslage durch Außerkrafttreten des TierSG und Inkrafttreten des TierGesG (hier insbesondere § 24) sowie des SächsAGTierGesG (hier insbesondere § 6). Zu Auslegungsfragen zum Einsatz als Beliehener oder Verwaltungshelfer und zu einem Änderungsvorschlag der LDS vgl. Auszug aus dem Protokoll der Dienstberatung der LDS mit den LÜVÄ im Bereich Tierseuchenbekämpfung vom 09.09.2014. Die Vertragsparteien folgten dem Vorschlag und unterzeichneten am 08.10.2014 eine erste Änderung der Rahmenempfehlung. (Konsolidierte Fassung des Textes im WORD-Format)
Es steht den zuziehenden Behörden frei, nach GOT zu vergüten oder die Rahmenempfehlung anzuwenden.
Einsatz praktizierender Tierärzte im Tierseuchenfall - Leitfaden