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Zuständigkeitsregelungen

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)

 

wichtige Inhalte des SächsGDG:

  • grundsätzliche Festlegung der Behörden des ÖGD
  • Zuständigkeit von Amtstierärzten = Zuständigkeit LÜVÄ
  • amtstierärztliche Leitung des LÜVA
  • Einrichtung und Aufgaben der Landesuntersuchungsanstalt (LUA)

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG)

wichtige Inhalte des SächsAGTierGesG:

LÜVÄ grundsätzlich zuständig für Vollzug des TierGesG und der aufgrund des TierGesG erlassenen Rechtsverordnungen, der aufgrund des Tierseuchengesetzes (Vorläufer des TierGesG) erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes sofern nichts anderes geregelt (s. Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung)

LDS zuständig für

  • § 12 Abs. 1 bis 5 und § 24 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG (Herstellungserlaubnis für Immunologische Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika, Anordnungen von Maßnahmen in diesen Bereich)
  • § 38 Abs. 11 TierGesG (Danach kann die LDS zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 TierGesG erlassen, soweit durch Rechtsverordnungen des Bundes oder des Freistaates Sachsen eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.


SMS zuständig für

  • § 13 Abs. 1 Satz 3 TierGesG (Ausnahmegenehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von auf behördliche Anordnung getöteten Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können - z. B. Seuchenfall)
  • § 30 Abs. 1 und 2 TierGesG (Bereitstellung von Impfstoff für Notimpfungen im Seuchenfall, Vorkehrungen für die Einsatzbereitschaft von Tierseuchenkrisenzentren)


SMS u. LDS können Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruches dies erfordert oder wenn diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben.

Approbierter Tierarzt im Sinne des § 5 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG und amtlicher Tierarzt im Sinne des entsprechenden Rechts der EG bzw. EU sind der Amtstierarzt und TÄ der LÜVÄ

Festlegung der Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden: Mitwirkung bei Überwachung und Vollzug der angeordneten tiergesundheits- und tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Seuchensituation sowie der Art und des Umfangs der angeordneten Maßnahmen erforderlich ist, insbesondere

  • Vornahme Amtlicher Bekanntmachungen
  • Bereitstellung von Hilfskräften und Hilfsmitteln bei Impfungen von Tieren, Vornahme diagnostischen Maßnahmen und Schätzungen
  • Vornahme angeordneter Sperrmaßnahmen und Desinfektion im Falle von Tierseuchen vorzunehmen soweit dazu nicht der Tierhalter verpflichtet ist,
  • im Bedarfsfall Schaffung von Möglichkeiten zur unschädlichen Beseitigung von dass tote Tieren oder Tierkörperteilen, Streu, Dünger oder andere Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
  • im Einzelfall Überwachung der Durchführung von angeordneten Maßnahmen auf auf Ersuchen der zuständigen Behörde



Tierhalter ist verpflichtet

  • Vorbereitungen zur Umsetzung von behördlich angeordneten Tötungsmaßnahmen für den Tierseuchenfall zu treffen
  • einen betrieblichen Maßnahmenplan zu erstellen, in welchem insbesondere Zuständigkeiten im Betrieb und die Maßnahmen im Falle eines Verdachts und eines Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind
  • Leistungen in Anspruch zu nehmen, die in Rahmenvereinbarungen des SMS oder der Tierseuchenkasse mit Dienstleistern, insbesondere zur Durchführung behördlich angeordneter Tötungen vereinbart sind


LUA zuständig für die Durchführung Durchführung der amtlich angeordneten diagnostischen Laboruntersuchungen zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen und zur vorbeugend durchzuführenden labordiagnostischen Untersuchungen, soweit diese durch die zuständigen Behörden angeordnet sind, durch Rechtsvorschriften oder Monitoringprogramme bestimmt sind oder anderweitig angezeigt erscheinen.

Verordnung des SMS über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts

  • Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 SächsAGTierGesG
  • regelt die "Abweichungen" von der grundsätzlichen Zuständigkeit der LÜVÄ, d.h. Zuständigkeiten des SMS und LDS in den auf der Basis des TierGesG oder des TierSG erlassenen Rechtsverordnungen
Achtung: Mit dem Inkrafttreten des des AHL (hier in Vetlex) und der darauf basierenden Rechstvorschriften der EU (Durchführunsg- und delegierte Verordnungen) sind nationale Regelungen, die dem EU-Recht entgegenstehen, nicht anzuwenden. Dies betrifft auch zahlreiche in der  TierGesZustVO zitierte Tatbestände. Die in der folgenden Auflistung in blauer Schrift markierten Regelungen sind dahingehend abschließend zu prüfen.  Die in der folgenden Auflistung in lila Schrift markierten Regelungen sind definitiv nicht mehr anwendbar.  

zusammenfassende Übersicht über die Zuständigkeiten des SMS*
  • Zuständigkeiten im Rahmen der Kennzeichnung von Rindern, Schafen und Ziegen, Schweinen und Einhufern nach Viehverkehrsverordnung (in Sachsen durch die „beauftragen Stellen“ Sächsischer Landeskontrollverband bzw. Pferdezuchtverbandes Sachsen-Thüringen e. V. wahrgenommen)
  • Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Tieren und Waren im Seuchenfall bis zur Veröffentlichung eines Verbotes im BAnz. gem. § 11 (3) Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (K)
  • Untersagung der Einfuhr von Tieren und Waren bei Seuchenfall im Drittland bis zur Veröffentlichung eines Verbotes im BAnz. gem. § 25 (3) Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (K)
  • Anordnung von Impfungen gegen Milzbrand (K), Tollwut (K), Geflügelpest/LPAI (K)
  • Genehmigung von Impfungen gegen MKS, Schweinepest, Geflügelpest/LPAI, Rindertuberkulose, Brucellose, Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Vesikuläre Schweinekrankheit, Rinderleukose, exotische und nicht exotische Fischseuchen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche und (z. T.) zu Impfstoffprüfungen (K)
  • Ausnahmen von der Untersuchungspflicht auf Rinderbrucellose (K)
  • Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Salmonellen in Hühneraufzuchtbetrieben (K)
  • Ausnahmen vom Impfverbot gegen Salmonella Gallinarum Pullorum (K)
  • Ausnahmen vom Impfverbot gegen die Aujeszkysche Krankheit, Anordnung der Impfung im Falle des Ausbruchs der Aujeszkysche Krankheit (K)
  • Verlängerung / Verkürzung des Untersuchungsintervalls zur Aufrechterhaltung des Status eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (K)
  • Inverkehrbringen von seuchengefährdeten Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken (K)
  • Einfuhrerlaubnisse für Tierimpfstoffe (K)

zusammenfassende Übersicht über die Zuständigkeiten der LDS*
  • Zulassung von Sammelstellen und sonstige EU-Zulassungen von Betrieben gem. Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
  • Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung für ansteckungsverdächtige Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen statt der behördlichen Beobachtung bei Tollwut (K)
  • Anordnung der verstärkten Bejagung, oralen Immunisierung und von Untersuchungen bei Wildtier-Tollwut
  • Erlaubniserteilung für Labore, die mit dem MKS-Virus arbeiten
  • Ausnahme für Seuchenbetriebe mit gesonderten Betriebsabteilungen im Falle des Schweinepestausbruchs (Tötung im Verdachtsfall, Tötung im Seuchenfall) (K)
  • Anordnung der Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben bei Schweinepest (K)
  • Festlegung und öffentliche Bekanntmachung des gefährdeten Bezirks im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen
  • Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung, die Reinigung von Personen und Fahrzeugen sowie der verstärkten Bejagung im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen (K)
  • Anordnungen von Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder LPAI, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist (K)
  • Im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest Genehmigung von Ausnahmen für Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet (K)
  • Im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest Genehmigung von Ausnahmen für Verbringen Bruteiern und Konsumeiern aus dem Beobachtungsgebiet (K) - Achtung: abweichende Regelung mit Erlass der LDS vom 22.01.2021
  • Anordnung einer Notimpfung im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest (K)
  • Genehmigung der Impfung im Falle des Ausbruchs der oder des Verdachts auf Newcastle Disease (K)
  • Anordnung der Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes bei Ausbruch der Brucellose (K)
  • Im Falle des Ausbruchs der Brucellose der Schweine in größerem Umfang: Verbot des Deckens der Schweine anderer Besitzer, des gemeinschaftlichen Weidegangs der Schweine aus verschiedenen Beständen, von Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen gefährdeten Gebiet
  • Im Falle des Ausbruchs der Brucellose der Schweine in größerem Umfang: Verbot des Verbringens von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung
  • Im Falle des Ausbruchs der Brucellose der Schafe und Ziegen Tötung der ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen (K)
  • Anordnung, dass Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde verschiedener Bestände zusammenkommen, virologisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden (K)
  • Anordnung, dass Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgeburten virologisch oder Stuten, die abortiert haben, serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden (K)
  • Anordnung der Tötung von Einhufern und deren unschädliche Beseitigung bei Feststellung der Einhufer-Blutarmut
  • Anordnung der Tötung von Einhufern und deren unschädliche Beseitigung bei Verdacht auf Einhufer-Blutarmut (K)
  • Ausnahmegenehmigung von der Tötung seuchenfranker Einhufern bei Feststellung der Einhufer-Blutarmut im Rahmen wissenschaftlicher Versuche (K)
  • Anordnung der Impfung gegen Salmonellen in Beständen mit weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken, 2.weniger als 350 Junghennen oder weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion (K)
  • Im Falle Verdachts auf Aujeszkysche Krankheit Anordnung der Tötung der auf Grund einer klinischen Untersuchung festgestellten seuchenverdächtigen Schweine bzw. der übrigen Schweine (K)
  • Im Falle Verdachts auf Aujeszkysche Krankheit Anordnung der Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine in Kontaktbeständen (K)
  • Erklärung von Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 Fischseuchenverordnung
  • Anordnung von Maßnahmen gegen andere als in § 2 Abs. 1 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung genannte Deckinfektionen (Trichomonadenseuche, Vibrionenseuche) (K)
  • Ausnahmen von der Bescheinigungspflicht nach § 5 Bienenseuchenverordnung (K)
  • Anordnung der Behandlung aller Bienenvölker in einem bestimmten Gebiet gegen Varroamilben (K)
  • Anordnung der Tötung bei Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit (K)
  • Im Falle des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit Ausnahmen von der Pflicht zur Tötung aller Schweine in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten (K)
  • Im Falle des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit Anordnung der Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine in Kontaktbeständen (K)
  • Ausnahmen vom Einstallungsverbot für Rinder aus nicht leukoseunverdächtigen Rinderbeständen (K)
  • Anordnung der Untersuchung von Rindern auf Leukose und der amtliche Beobachtung von Rindern (K)
  • Erteilung von Herstellungserlaubnissen für Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz und damit im Zusammenhang stehende Zuständigkeiten nach Tierimpfstoff-Verordnung
  • Erteilung von Erlaubnissen zum Arbeiten mit Tierseuchenerrgern und damit im Zusammenhang stehende Zuständigkeiten nach Tierseuchenerreger-Verordnung
  • Anordnung der Impfung von Rindern eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion. Anordnen der Genehmigungspflicht für das Verbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet (K)
  • Verbot der Impfung von Rindern eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion. Anordnen des Verbots für das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet (K)

*vereinfachte Zusammenfassung für Details wird auf den Rechtstext verwiesen
(K) = „Kann-Bestimmungen“


abweichende Regelungen: Erlass des SMS vom 25.06.2018 zur Regelung der Zuständigkeiten im Freistaat Sachsen für den Vollzug der Schweinepest-Verordnung s. Rechtsgrundlagen Schweinepest (Auswahl)--> Landesrecht

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG)

wichtige Inhalte des SächsAGTierNebG

Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, diese bilden Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen

LÜVÄ grundsätzlich zuständig für Vollzug, sofern nichts anderes bestimmt

LDS zuständig für

  • Übertragung der Beseitigungspflicht
  • Verpflichtung eines Beseitigungsanlagenbetreibers zur Gestattung der Mitbenutzung seines Betriebs
  • bestimmte Ausnahmen von der Beseitigungspflicht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 4 Satz 1 und 2 TierNebG)
     

Zuständigkeit der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Dienstaufgaben der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (VwV LUA-Dienstaufgaben)

Zuständigkeit der LUA für Labordiagnostische Untersuchungen im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen: Schreiben des SMS vom 29.09.2006, Schreiben des SMS vom 15.11.2006

Zuständigkeit der LUA für Untersuchungen, die als Grundlage für amtstierärtzliche Zertifizierungen dienen: Erlass des SMS vom 01.11.2012

weitere Dokumente zur Zuständigkeitsregelungen im Tierseuchenrecht

Infoblatt des SMS Zuständigkeiten und Kostentragung im Freistaat Sachsen (am 22.02.2006 allen LR / OBM anlässl. einer Dienstberatung im SMS ausgehändigt)
Achtung: Das Infoblatt beziegt sich auf eine nicht mehr aktuelle Rechtslage (TierSG, SächsAGTierSG) und ist daher insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu veterinärbehördlich angeordnete Tötung von Tieren (früher Zuständigkeit der Gemeinden) veraltet. In anderen Punkten sind Analogieschlüsse zum geltenden Recht möglich, eine Prüfung im Einzelfall ist angezeigt.

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (aktuelle Fassung gültig ab 31.12.2009)

Zuständigkeit in von ausländischen Streitkräften genutzten Liegenschaften: E-Mail der Task Force Tierseuchenbekämpfung - Arbeitsstab der Länder vom 20.11.2012